Norm
ABGB §364 Abs2 B2Rechtssatz
Der Beurteilungsmaßstab für Lärmbeeinträchtigungen hängt nicht davon ab, ob über ein unmittelbar auf das Gesetz gestütztes Klagebegehren gegen den Störer oder über ein solches gegen den Vertragspartner auf Vertragszuhaltung zu entscheiden ist. Welche Lärmbeeinträchtigung ein Vertragspartner noch zu dulden hat, ist durch analoge Anwendung der Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB zu klären. Das hat jedenfalls dann zu gelten, wenn der Störer keine weitergehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann, ist doch auch der nachbarrechtliche Anspruch nach § 364 Abs 2 ABGB ein besonderer Anwendungsfall der negatorischen Klage gemäß § 523 ABGB.Der Beurteilungsmaßstab für Lärmbeeinträchtigungen hängt nicht davon ab, ob über ein unmittelbar auf das Gesetz gestütztes Klagebegehren gegen den Störer oder über ein solches gegen den Vertragspartner auf Vertragszuhaltung zu entscheiden ist. Welche Lärmbeeinträchtigung ein Vertragspartner noch zu dulden hat, ist durch analoge Anwendung der Grundsätze des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu klären. Das hat jedenfalls dann zu gelten, wenn der Störer keine weitergehenden Rechte für sich in Anspruch nehmen kann, ist doch auch der nachbarrechtliche Anspruch nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ein besonderer Anwendungsfall der negatorischen Klage gemäß Paragraph 523, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109030Im RIS seit
14.10.1997Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023