Norm
ASVG §89 Abs1 Z1Rechtssatz
Während der Dauer der unwiderrufenen Unterbrechung des Strafvollzuges nach §§ 166, 99 StVG ruhen die Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ASVG nicht. Diese Zeiten, zu welchem Zweck auch immer die Unterbrechung bewilligt wurde, sind nicht Zeiten der Anhaltung.Während der Dauer der unwiderrufenen Unterbrechung des Strafvollzuges nach Paragraphen 166, 99, StVG ruhen die Leistungen aus der Krankenversicherung gemäß Paragraph 89, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG nicht. Diese Zeiten, zu welchem Zweck auch immer die Unterbrechung bewilligt wurde, sind nicht Zeiten der Anhaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108630Im RIS seit
14.11.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018