RS OGH 1997/10/15 10ObS192/97a

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Norm

B-VG Art10 Abs1 Z16
B-VG Art15 Abs1

Rechtssatz

Die Regelung der Rechtsstellung von Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) und ihrer Ansprüche auch im Falle einer Emeritierung gehört ausschließlich zum "Dienstrecht der Bundesbediensteten" im Sinn des Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG; für die Annahme einer Länderkompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG besteht kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108716

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_010OBS00192_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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