Norm
ASVG idF 50. ASVGNov §175 Abs2 Z2Rechtssatz
§ 175 Abs 2 Z 2 ASVG idF 50. ASVGNov verlangt ausdrücklich die Verständigung des Dienstgebers (selbst oder eines Vorgesetzten) und läßt eine bloße Nachricht im Betrieb beziehungsweise am Dienstort schlechthin ("dort bekanntgegebenen") nicht mehr genügen. Dieses Tatbestandsmerkmal kann durch eine betriebliche Übung nicht verändert werden. Da es sich bei dieser Dienstgebermeldung um eine unabdingbare, weil gesetzlich vorgesehene Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes handelt, ist es unzulässig, im Wege der Auslegung oder über den Umweg von Billigkeitserwägungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dieses Tatbestandsmerkmal auszuschalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109059Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00345_97A0000_001