Norm
BPGG Art1Rechtssatz
Ein emeritierter Universitätsprofessor hat aufgrund einer verfassungskonformen und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld. In Oberösterreich scheidet er auch aufgrund des § 3 Abs 2 Z 2 oö PGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus. Anders als dessen Hinterbliebene (§ 3 Abs 1 lit k BPGG) sind emeritierte Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) aber auch nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt. Emeritierten Universitätsprofessoren steht (derzeit) kein Pflegegeld zu.Ein emeritierter Universitätsprofessor hat aufgrund einer verfassungskonformen und vereinbarungskonformen Interpretation der landesgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Landespflegegeld. In Oberösterreich scheidet er auch aufgrund des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, oö PGG aus dem Kreis der anspruchsberechtigten Personen aus. Anders als dessen Hinterbliebene (Paragraph 3, Absatz eins, Litera k, BPGG) sind emeritierte Universitätsprofessoren (Universitätshochschulprofessoren) aber auch nicht dem personellen Geltungsbereich des BPGG unterstellt. Emeritierten Universitätsprofessoren steht (derzeit) kein Pflegegeld zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108717Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00192_97A0000_002