RS OGH 1997/10/15 10ObS167/97z, 10ObS80/16m

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Norm

ASVG §5 Abs2 litc
ASVG §253b Abs1 Z4
ASVG §253c Abs6

Rechtssatz

Da eine bloß geringfügige Erwerbstätigkeit (§ 5 Abs 2 lit c ASVG) das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG nicht ausschließt, kann auch die Aufnahme einer solchen geringfügigen Beschäftigung nicht zum Wegfall der Gleitpension führen. Nur dann, wenn eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die das Entstehen eines Anspruchs nach § 253 b Abs 1 Z 4 ASVG ausschließt (die also über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c liegen müßte), führt dies zu einem Wegfall der Gleitpension nach § 253 c Abs 6 ASVG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108637

Im RIS seit

14.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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