Norm
ASVG §183 Abs1Rechtssatz
Die im Laufe vieler Jahre erfolgte Zunahme der Betroffenheit des Versicherten durch die Unfallsfolgen infolge gestiegenen Lebensalters stellt keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren. Die Voraussetzungen nach § 183 Abs 1 ASVG liegen in einem solchen Fall nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108691Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00324_97P0000_001