Norm
EO §200 Z3Rechtssatz
Hat der Gläubiger nur einen Teil seines vollstreckbaren Anspruches mit Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrieben, diese aber in der Folge mit den Wirkungen des § 200 Z 3 EO eingestellt, gilt die Sperrfrist auch für den Fall, daß er um einen weiteren Teil seiner vollstreckbaren Forderung durch Zwangsversteigerung auf dieselbe Liegenschaft betreibt.Hat der Gläubiger nur einen Teil seines vollstreckbaren Anspruches mit Exekution durch Zwangsversteigerung einer Liegenschaft betrieben, diese aber in der Folge mit den Wirkungen des Paragraph 200, Ziffer 3, EO eingestellt, gilt die Sperrfrist auch für den Fall, daß er um einen weiteren Teil seiner vollstreckbaren Forderung durch Zwangsversteigerung auf dieselbe Liegenschaft betreibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108641Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_0030OB00285_97A0000_001