Norm
ASVG §5 Abs2 litcRechtssatz
Durch § 253b Abs 1 Z 4 ASVG wird klargestellt, daß eine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit das Entstehen des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht hindert, wenn das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit c ASVG nicht übersteigt.Durch Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG wird klargestellt, daß eine sonstige selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit das Entstehen des Anspruchs auf vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nicht hindert, wenn das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, ASVG nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108634Dokumentnummer
JJR_19971015_OGH0002_010OBS00167_97Z0000_002