RS OGH 2001/6/12 10ObS349/97i, 10ObS148/98g, 10ObS393/98m, 10ObS149/01m

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Veröffentlicht am 15.10.1997
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Rechtssatz

Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42). Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen.Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist dann kein Betreuungsaufwand anzunehmen, wenn ein Pflegegeldwerber die Gewandtheit besitzt, sich nicht nur unter Verwendung der handelsüblichen Tiefkühlkost und von Fertiggerichten, sondern grundsätzlich auch aus Frischprodukten komplette Mahlzeiten (Hausmannskost) zuzubereiten (SSV-NF 9/42). Nur wenn feststeht, daß der Pflegegeldwerber zur regelmäßigen Zubereitung einer warmen Hauptmahlzeit unfähig ist, ist der in Paragraph eins, Absatz 4, EinstV vorgesehene Mindestbedarf in Rechnung zu stellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108695

Dokumentnummer

JJR_19971015_OGH0002_010OBS00349_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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