RS OGH 1997/10/16 8ObS156/97t

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Norm

ABGB §1152 C2
IESG §1 Abs1

Rechtssatz

Die Übernahme der Bürgschaft für die Aufstockung eines Unternehmenskredites durch einen Angehörigen ist für sich allein kein Indiz dafür, die geleisteten Dienste sollten lediglich der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten dienen (so bereits 8 ObS 275/97t). Das "Stehenlassen" von fälligem Entgelt als bloß familienhafte Mitarbeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur dann zu erwägen, wenn es einem Fremdvergleich nicht standhält, sohin Mitarbeiter in einer der Position des Klägers vergleichbaren Stellung ebenso um Finanzierungsengpässe zu überbrücken, vorübergehend auf die Auszahlung des Entgelts verzichtet hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109127

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_008OBS00156_97T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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