RS OGH 1997/10/16 12Os101/97

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Veröffentlicht am 16.10.1997
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Norm

StGB §32 Abs2

Rechtssatz

Weder eine nicht einschlägige Vorstrafe noch ein durch Alkoholsucht und Drogensucht belastetes Vorleben bildet einen Erschwerungsgrund, sondern ist bloß bei Gewichtung der personalen Täterschuld im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsregel des § 32 Abs 2 StGB zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108776

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_0120OS00101_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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