RS OGH 1997/10/21 14Os80/97, 11Os10/02, 15Os19/03, 15Os43/03, 15Os45/04, 12Os90/05k, 15Os3/07s, 15Os

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Veröffentlicht am 21.10.1997
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §345 Abs1 Z4

Rechtssatz

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, darf der in Rede stehende Entschlagungsgrund im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. Nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalles allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber ein innerhalb dessen vielleicht zustande gekommenes "Aussagedelikt" (§§ 288, 297 StGB) führt zum Entschlagungsrecht des Zeugen. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

§ 152 Abs 1 Z 1 erste Alternative StPO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109174

Im RIS seit

20.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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