RS OGH 2013/1/31 9Ob346/97s, 9ObA5/03f, 6Ob154/12h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1997
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Norm

ZPO §528 Abs1
ZustG §17
ZustG §21 Abs2
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Ob mit einer am Tag nach dem ersten Zustellversuch angetretenen Amerikareise ein triftiger Grund vorliegt, der infolge Abwesenheit des Adressaten beim zweiten Zustellversuch die Unwirksamkeit der Hinterlegung zur Folge hat (vgl SZ 65/127), ist eine Frage des Einzelfalles.Ob mit einer am Tag nach dem ersten Zustellversuch angetretenen Amerikareise ein triftiger Grund vorliegt, der infolge Abwesenheit des Adressaten beim zweiten Zustellversuch die Unwirksamkeit der Hinterlegung zur Folge hat vergleiche SZ 65/127), ist eine Frage des Einzelfalles.

Entscheidungstexte

  • RS0108689">9 Ob 346/97s
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 346/97s
  • RS0108689">9 ObA 5/03f
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 5/03f
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob eine Behebung möglich war, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. (T1)
  • RS0108689">6 Ob 154/12h
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 154/12h
    Vgl aber, Beisatz: Konnte der Empfänger von der Hinterlegung rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen. Der klare Gesetzeswortlaut stellt allerdings lediglich auf die Ortsanwesenheit beim (einzigen) Zustellversuch ab. Die durch die Abwesenheit des Empfängers von seiner Wohnung bewirkte Unmöglichkeit, die Sendung selbst abzuholen, ist für die Rechtswirksamkeit der Zustellung ohne Bedeutung. (T2); Beisatz: Konnte der Empfänger von der Hinterlegung allerdings rechtzeitig Kenntnis erlangen, kann er durch nachträgliches Verlassen der Abgabestelle die eintretende gesetzliche Zustellwirkung des § 17 Abs 3 Satz 3 ZustG nicht mehr beeinflussen, zumal das Gesetz lediglich auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnisnahme abstellt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108689

Im RIS seit

21.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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