Norm
MRG §12a Abs3Rechtssatz
§ 12a Abs 3 MRG ist auch auf die OEG und die KEG anzuwenden. Die Fortführung eines Unternehmens einer OHG (OEG) durch eine KG (KEG), deren Kommanditisten die ehemaligen OHG-Gesellschafter sind und deren Komplementär ein neu hinzutretender Gesellschafter ist, stellt eine entscheidende Änderung im Sinne des § 12a Abs 3 MRG dar, selbst wenn ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten und Weisungsgebundenheit des Komplementärs vereinbart wurde.Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG ist auch auf die OEG und die KEG anzuwenden. Die Fortführung eines Unternehmens einer OHG (OEG) durch eine KG (KEG), deren Kommanditisten die ehemaligen OHG-Gesellschafter sind und deren Komplementär ein neu hinzutretender Gesellschafter ist, stellt eine entscheidende Änderung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 3, MRG dar, selbst wenn ausschließliche Geschäftsführungsbefugnis der Kommanditisten und Weisungsgebundenheit des Komplementärs vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108731Im RIS seit
21.11.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010