RS OGH 2011/2/22 9ObA73/97v, 9ObA153/98k, 8ObA143/98g, 9ObA93/00t, 8ObA7/01i, 8ObA122/03d, 8ObA113/0

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Veröffentlicht am 22.10.1997
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Norm

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187 allg

Rechtssatz

Der Begriff des "Betriebsteils" ist weder im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, noch in der Richtlinie, noch im Arbeitsverfassungsgesetz definiert. Überwiegend werden diese - der Rechtsprechung des EuGH entsprechend - als abgrenzbare, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheiten, mit denen eigene arbeitstechnische Zwecke (mögen diese der Produktion, der Dienstleistungserbringung oder dem Absatz dienen) verstanden (vergleiche DRdA 1977, 307).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108913

Im RIS seit

21.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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