RS OGH 1997/10/23 2Ob82/97s, 6Ob143/98t, 1Ob331/98b, 5Ob50/99k, 1Ob161/00h, 2Ob117/09h, 6Ob154/09d,

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Norm

ABGB §1323 B
ABGB §1325 C

Rechtssatz

Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt (zum Beispiel Tod der Klägerin vor Schluss der Verhandlung erster Instanz).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 82/97s
    Entscheidungstext OGH 23.10.1997 2 Ob 82/97s
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/220
  • 6 Ob 143/98t
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 143/98t
    Ähnlich; Beisatz: Kein Ersatz bloß fiktiver Betreuungsleistung. (T1)
    Veröff: SZ 71/146
  • 1 Ob 331/98b
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 331/98b
    Vgl; Beisatz: Anders ist die Rechtslage dagegen bei Sachschäden, die jedenfalls eine reale Vermögenseinbuße verursachen. Nur bei derartigen Schäden kann der Geschädigte den Ersatz bloß fiktiver Wiederherstellungskosten beanspruchen, mag er die Schadensbehebung schließlich tatsächlich durchführen oder über den Ersatzbetrag sonstwie verfügen, ist doch dessen Verwendung allein Sache des Geschädigten. (T2)
  • 5 Ob 50/99k
    Entscheidungstext OGH 26.05.1999 5 Ob 50/99k
    nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T3)
    Beisatz: Abgehen von der Zuerkennung fiktiver Heilbehandlungskosten (Operationskosten). (T4)
  • 1 Ob 161/00h
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 161/00h
    nur: Dem Verletzten gebührt daher kein Ersatz von Heilbehandlungskosten, wenn feststeht, dass die Heilbehandlung unterbleibt. (T5)
  • 2 Ob 117/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 117/09h
    Auch; Beisatz: Dies bedeutet keineswegs, dass dieser Zuspruch dem Feststellungsbegehren für künftige Ansprüche zuzuordnen wäre. Vielmehr ist dieser Betrag dem Geschädigten, der nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen, als - zweckgebundener und verrechenbarer, bei Zweckverfehlung auch rückforderbarer - Vorschuss zuzusprechen. (T6)
  • 6 Ob 154/09d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 154/09d
    Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T7)
  • 2 Ob 135/10g
    Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g
    Vgl; Vgl Bem wie T7; Beisatz: Hier: Vorschussweises Deckungskapital für vorgesehene Sanierungsarbeiten. (T8)
    Veröff: SZ 2011/45
  • 1 Ob 48/11g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 48/11g
    nur T3
  • 4 Ob 80/12m
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 80/12m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 5 Ob 94/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 94/13d
    Vgl; Beisatz: Den Geschädigten trifft eine Rechenschafts? bzw Rechnungslegungspflicht über die Verwendung des Vorschusses. (T9)
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
    Auch; Bem wie T7; Beis wie T8
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 2 Ob 48/14v
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 48/14v
    Vgl; Beisatz: Aber: Die Vorschusspflicht soll dem Geschädigten den Einsatz eigenen Kapitals oder eine Kreditaufnahme ersparen. Der Vorschuss wird daher frühestens zu jener Zeit fällig, zu der der Gläubiger die Beträge zwecks Schadensbehebung benötigte. (T10)
  • 2 Ob 173/14a
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 2 Ob 173/14a
    Auch; nur: Die Kosten einer künftigen Heilbehandlung können vom Geschädigten, der die Heilbehandlung ernstlich beabsichtigt, nur vorschussweise begehrt werden. (T11)
  • 6 Ob 176/16z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
    Vgl; Beisatz: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, selbst in Vorlage zu treten, sondern kann auch einen angemessenen Vorschuss für zukünftig anfallende Kosten begehren. (T12)
  • 1 Ob 160/18p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 160/18p
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Noch nicht fälliger vorschussweise begehrter Ersatz für Entfernungskosten. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108906

Im RIS seit

22.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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