RS OGH 1997/10/23 2Ob323/97g

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Veröffentlicht am 23.10.1997
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Norm

B-VG Art21 Abs1
DO für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien 1994 §68 Abs2 Z1

Rechtssatz

Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 68 Abs 2 Z 1 der Dienstordnung 1994 bestehen keine Bedenken. Gemäß Art 21 Abs 1 B-VG obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder den Ländern selbst. Die zitierte Bestimmung enthält auch keine Einschränkung der dem Verletzten obliegenden Schadensminderungspflicht und ist auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht erkennbar, zumal der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, daß der Gleichheitsgrundsatz keine einheitliche Regelung der Sozialversicherungssysteme gebietet (VfSlg 13.634 mwN).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108857

Dokumentnummer

JJR_19971023_OGH0002_0020OB00323_97G0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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