RS OGH 1997/10/28 1Ob173/97s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

EKHG §1 IIc
EKHG §1 IIIc

Rechtssatz

Ein Schadensereignis ist dann nicht als Betriebsunfall als ein unmittelbar von außen her plötzlich einwirkendes Ereignis zu beurteilen, wenn es durch den allmählichen Verlust von flüssigem Ladegut zu einer Gewässerverunreinigung kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108675

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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