Norm
EKHG §1 IIcRechtssatz
Ein Schadensereignis ist dann nicht als Betriebsunfall als ein unmittelbar von außen her plötzlich einwirkendes Ereignis zu beurteilen, wenn es durch den allmählichen Verlust von flüssigem Ladegut zu einer Gewässerverunreinigung kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108675Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_006