RS OGH 1997/10/28 4Ob269/97f

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

UWG §9 C1

Rechtssatz

Die nach der Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze für die Kennzeichnungskraft (Unterscheidungskraft) von Namen gelten in gleicher Weise für Vereinsnamen. Daß die Verwaltungsbehörde keinen Einwand gegen den Vereinsnamen erhoben hat, ist für die zivilrechtliche Beurteilung ohne Belang (ÖBl 1969, 88 - Automobilclub).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108746

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00269_97F0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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