RS OGH 1997/10/28 4Ob285/97h

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

UWG §9 Abs3 C3a
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Ein Verstoß gegen § 9 UWG setzt Verwechslungsgefahr voraus. Daran fehlt es, wenn sich die beiden Erzeugnisse (Betonschalungselemente), wie im vorliegenden Fall, in Konstruktion und Aufmachung in zahlreichen Punkten unterscheiden. (Hier: Kompatibilität der Schalungselemente der Klägerin und Beklagten.)Ein Verstoß gegen Paragraph 9, UWG setzt Verwechslungsgefahr voraus. Daran fehlt es, wenn sich die beiden Erzeugnisse (Betonschalungselemente), wie im vorliegenden Fall, in Konstruktion und Aufmachung in zahlreichen Punkten unterscheiden. (Hier: Kompatibilität der Schalungselemente der Klägerin und Beklagten.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108785

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00285_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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