RS OGH 2001/11/13 4Ob270/97b, 4Ob85/01f

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Rechtssatz

Wird ein Verzehrprodukt unter einer althergebrachten Bezeichnung in Verkehr gebracht, so darf diese Bezeichnung trotz ihres gesundheitsbezogenen Bedeutungsinhalts beibehalten werden; es folgt daraus aber naturgemäß nicht, daß jede Art von (zusätzlichen) gesundheitsbezogenen Ankündigungen gestattet wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108786

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0040OB00270_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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