RS OGH 2025/10/23 1Ob173/97s; 2Ob163/25x

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Rechtssatz

Betriebsunternehmer ist, wer die Bahn für eigene Rechnung benutzt und die freie Verfügung über den Bahnbetrieb ausübt, wer also einerseits aus dem Bahnbetrieb den wirtschaftlichen Nutzen zieht und andererseits selbständig über den Bahnbetrieb verfügen kann, weshalb er auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen soll. Betriebsunternehmer ist, auf wen beide Kriterien zutreffen, selbst wenn er nicht Eigentümer des Bahnunternehmens (beziehungsweise der Betriebsmittel) ist oder die Aufsicht über den Bahnbetrieb einem anderen übertragen hat.

Entscheidungstexte

  • RS0108673">1 Ob 173/97s
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
    Veröff: SZ 70/222
  • RS0108673">2 Ob 163/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 163/25x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108673

Im RIS seit

28.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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