RS OGH 2017/11/28 4Ob305/97z, 4Ob128/16a, 9Ob21/17d

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Veröffentlicht am 28.10.1997
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Rechtssatz

Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind ist gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär, kommt also nur dann und soweit zum Tragen, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (6 Ob 504/93 = EFSlg 70.751), haftet doch selbst der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten (§ 71 Abs 1 EheG).Die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein verheiratetes Kind ist gegenüber der Ehegattenunterhaltspflicht nur subsidiär, kommt also nur dann und soweit zum Tragen, als der in erster Linie unterhaltspflichtige Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Unterhaltsverpflichtung nachzukommen (6 Ob 504/93 = EFSlg 70.751), haftet doch selbst der unterhaltsverpflichtete geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten (Paragraph 71, Absatz eins, EheG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108788

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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