Norm
StPO §258 Abs1Rechtssatz
Daß sich das Gericht bei Erörterung der Angaben eines Mitangeklagten neben seinen Depositionen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung auch auf die vor dem Untersuchungsrichter stützte, obwohl jene inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles tatsächlich nicht verlesen wurden begründet keine Nichtigkeit. Die Übereinstimmung der Aussage eines Mitbeschuldigten im Vorverfahren mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung darf ungeachtet des Umstandes, daß die Verlesung der früheren Aussage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2 oder 4 StPO unterbleiben mußte, in den Urteilsgründen beweiswürdigend berücksichtig werden, weil - umgekehrt - die Abweichung des in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von seiner früheren Aussage im Hinblick auf eine Verlesungszulässigkeit gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO der richterlichen Überprüfungspflicht unterliegt und damit Verhandlungsgegenstand (§ 258 Abs 1 StPO) ist (vergleiche 14 Os 79/96 = ÖJZ-LSK 1996/310).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108870Dokumentnummer
JJR_19971029_OGH0002_0140OS00137_9700000_001