RS OGH 1997/10/29 14Os137/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
beobachten
merken

Norm

StPO §258 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Daß sich das Gericht bei Erörterung der Angaben eines Mitangeklagten neben seinen Depositionen vor der Polizei und in der Hauptverhandlung auch auf die vor dem Untersuchungsrichter stützte, obwohl jene inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolles tatsächlich nicht verlesen wurden begründet keine Nichtigkeit. Die Übereinstimmung der Aussage eines Mitbeschuldigten im Vorverfahren mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung darf ungeachtet des Umstandes, daß die Verlesung der früheren Aussage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2 oder 4 StPO unterbleiben mußte, in den Urteilsgründen beweiswürdigend berücksichtig werden, weil - umgekehrt - die Abweichung des in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von seiner früheren Aussage im Hinblick auf eine Verlesungszulässigkeit gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO der richterlichen Überprüfungspflicht unterliegt und damit Verhandlungsgegenstand (§ 258 Abs 1 StPO) ist (vergleiche 14 Os 79/96 = ÖJZ-LSK 1996/310).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108870

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0140OS00137_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten