RS OGH 1997/10/29 14Os139/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1997
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Norm

StPO §179 Abs6
StPO §180 Abs1
GRGB §2 Abs1
GRGB §7
  1. StPO § 179 heute
  2. StPO § 179 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 179 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 179 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 180 heute
  2. StPO § 180 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 180 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StPO § 180 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/1997
  5. StPO § 180 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 180 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 180 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Untersuchungshaft wurde ohne Antrag des Staatsanwaltes verhängt. In der ersten Haftverhandlung wurde dieser Antrag nachgeholt und die Untersuchungs-Haft fortgesetzt. Der gegen den Fortsetzungsbeschluß erhobenen Beschwerde (§ 182 Abs 4 StPO), mit der auch eine Beschwerde gegen den Verhängungsbeschluß verbunden war (§ 179 Abs 5 StPO), gab das Oberlandesgericht keine Folge, unterließ jedoch einen Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit (§ 179 Abs 6 StPO) des Verhängungsbeschlusses (weil es versehentlich davon ausging, daß der Beschuldigte insoweit auf Rechtsmittel verzichtet hätte). In der Unterlassung dieses Ausspruchs erblickte der Oberste Gerichtshof eine Grundrechtsverletzung (beschränkt auf den Zeitraum ab Haftverhängung bis zum Fortsetzungsbeschluß), ließ jedoch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes unberührt, weil dessen Aufhebung im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Haftfortsetzung nicht erforderlich war (§ 7 Abs 1 GRBG).Die Untersuchungshaft wurde ohne Antrag des Staatsanwaltes verhängt. In der ersten Haftverhandlung wurde dieser Antrag nachgeholt und die Untersuchungs-Haft fortgesetzt. Der gegen den Fortsetzungsbeschluß erhobenen Beschwerde (Paragraph 182, Absatz 4, StPO), mit der auch eine Beschwerde gegen den Verhängungsbeschluß verbunden war (Paragraph 179, Absatz 5, StPO), gab das Oberlandesgericht keine Folge, unterließ jedoch einen Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit (Paragraph 179, Absatz 6, StPO) des Verhängungsbeschlusses (weil es versehentlich davon ausging, daß der Beschuldigte insoweit auf Rechtsmittel verzichtet hätte). In der Unterlassung dieses Ausspruchs erblickte der Oberste Gerichtshof eine Grundrechtsverletzung (beschränkt auf den Zeitraum ab Haftverhängung bis zum Fortsetzungsbeschluß), ließ jedoch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes unberührt, weil dessen Aufhebung im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Haftfortsetzung nicht erforderlich war (Paragraph 7, Absatz eins, GRBG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108724

Dokumentnummer

JJR_19971029_OGH0002_0140OS00139_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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