Norm
StPO §322Rechtssatz
Wurden in der Hauptverhandlung nicht verlesene, nichtige Zeugenvernehmungsprotokolle des Vorverfahrens und ersten Rechtsganges entgegen der Ordnungsvorschrift des § 322 StPO in das Beratungszimmer der Geschworenen verschafft, wurde dadurch keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 StPO, also weder nach Z 3 noch nach Z 4, bewirkt.Wurden in der Hauptverhandlung nicht verlesene, nichtige Zeugenvernehmungsprotokolle des Vorverfahrens und ersten Rechtsganges entgegen der Ordnungsvorschrift des Paragraph 322, StPO in das Beratungszimmer der Geschworenen verschafft, wurde dadurch keine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, StPO, also weder nach Ziffer 3, noch nach Ziffer 4,, bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108844Dokumentnummer
JJR_19971030_OGH0002_0150OS00140_9700000_001