RS OGH 1997/10/30 12Os122/97, 1Bkd4/97

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Veröffentlicht am 30.10.1997
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Norm

StPO §43a

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 43a StPO ist analog auf den Fall anzuwenden, daß Verfahrenshilfe bereits vor dem Beginn des Fristenlaufs bewilligt, ein Verteidiger aber erst danach beigegeben wurde, zumal beide Sachverhalte aus der Sicht der Vertretungsinteressen des Angeklagten gleichzusetzen sind.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 122/97
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 12 Os 122/97
  • 1 Bkd 4/97
    Entscheidungstext OGH 08.11.1999 1 Bkd 4/97
    Vgl auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung auf den Fall einer nachträglichen Änderung der Rechtsgrundlage für den bereits einschreitenden Verteidiger durch dessen Umbestellung vom Amtsverteidiger zum Verfahrenshilfeverteidiger. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108864

Dokumentnummer

JJR_19971030_OGH0002_0120OS00122_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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