RS OGH 2025/3/11 1Nd12/97; 1Nd26/00; 1Nd6/01; 1Nd34/01; 1Nd2/02; 1Nd7/02; 1N3/02; 1Nc17/03w; 1Nc31/0

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Veröffentlicht am 31.10.1997
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Norm

AHG §9 Abs4
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach § 9 Abs 4 AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe, durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht.Voraussetzung für die notwendige Delegierung (Delegation) nach Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist die Einleitung des Verfahrens durch eine beim nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG zuständigen Gericht eingebrachte Klage, zumindest aber durch eine ausdrücklich als Amtshaftungsklage bezeichnete, gleichwohl noch verbesserungsbedürftige Eingabe, durch einen Verfahrenshilfeantrag zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens oder überhaupt durch Einleitung eines Vorverfahrens. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren entzieht sich aber - anderes als etwa im Fall einer Ordination - einer Delegierung an ein anderes Gericht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108886

Im RIS seit

30.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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