RS OGH 2025/3/28 10Ob367/97m; 6Ob291/07y; 6Ob85/11k; 8Ob145/24t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1997
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Norm

KSchG §6 Abs2 Z2
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach § 6 Abs 2 Z 2 KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).Durch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. Dies ist aber der Fall, wenn ein Dritter im Hinblick auf die nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, KSchG unzulässige Vertragsbestimmung eigene Rechte geltend macht. Der Dritte hat zu beweisen, dass diese Vertragsbestimmung zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im einzelnen ausgehandelt worden ist (EvBl 1997/34).

Entscheidungstexte

  • RS0108693">10 Ob 367/97m
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 Ob 367/97m
  • RS0108693">6 Ob 291/07y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 291/07y
    Auch; nur: Durch § 6 Abs 2 Z 2 KSchG soll verhindert werden, dass anstelle des Unternehmers dem Konsumenten ein nach dem Vertrag unbekannter Dritter aufgedrängt wird. (T1); Beisatz: Es soll verhindert werden, dass sich der Verbraucher überraschend einem neuen Partner gegenüber sieht und die Haftung des bisherigen Vertragspartners verliert. Der Verbraucher soll nicht nur vor unabschätzbaren Liquiditätsrisiken, sondern auch davor geschützt werden, dass die Vertragsleistung von einem minder qualifizierten Unternehmer erbracht wird. (T2)
  • RS0108693">6 Ob 85/11k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 85/11k
    Auch
  • RS0108693">8 Ob 145/24t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2025 8 Ob 145/24t
    Beisatz wie T2: Hier: AGB-Klausel eines Anbieters von Onlinediensten zur Übertragung von Sportveranstaltungen, die eine "Übertragung des Vertrags auf einen Dritten" vorsah. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108693

Im RIS seit

04.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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