RS OGH 1997/11/4 10ObS338/97x

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Veröffentlicht am 04.11.1997
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Norm

BPGG allg
BPGG §3 Abs1 lita
nöPGG §3
nöPGG §32

Rechtssatz

Wenn ein Anspruch nach dem Bundesrecht und nicht nach dem Landesrecht besteht (hier: Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG), kann schon deshalb kein auf einen Ausgleich von Härtefällen ausgerichteter Ergänzungsanspruch auf Ausgleich wiederum nach Landesrecht bestehen, weil es sich auch bei diesem Anspruch um eine Landesleistung handelt, für welche die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 nö PGG erfüllt sein müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108720

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_010OBS00338_97X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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