Norm
ABGB §662Rechtssatz
Bedarf die Schaffung von Wohnungseigentum der freiwilligen Zustimmung und damit der Mitwirkung eines Dritten, dann ist das Vermächtnis nach § 662 Satz 1 ABGB wirkungslos, und zwar idR in jenem Umfang, in dem die Zuwendung von der Mitwirkung des Dritten abhängt. Aufrecht bliebe nur der Auftrag an den Erben, sich die für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Mitwirkung des Dritten zu verschaffen, sofern dies der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat (§ 662 letzter Satz ABGB; Verschaffungsvermächtnis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108932Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00425_97D0000_002