RS OGH 2023/12/14 5Ob425/97d; 6Ob244/99x; 2Ob225/23m

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Rechtssatz

Bedarf die Schaffung von Wohnungseigentum der freiwilligen Zustimmung und damit der Mitwirkung eines Dritten, dann ist das Vermächtnis nach § 662 Satz 1 ABGB wirkungslos, und zwar idR in jenem Umfang, in dem die Zuwendung von der Mitwirkung des Dritten abhängt. Aufrecht bliebe nur der Auftrag an den Erben, sich die für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Mitwirkung des Dritten zu verschaffen, sofern dies der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat (§ 662 letzter Satz ABGB; Verschaffungsvermächtnis).Bedarf die Schaffung von Wohnungseigentum der freiwilligen Zustimmung und damit der Mitwirkung eines Dritten, dann ist das Vermächtnis nach Paragraph 662, Satz 1 ABGB wirkungslos, und zwar idR in jenem Umfang, in dem die Zuwendung von der Mitwirkung des Dritten abhängt. Aufrecht bliebe nur der Auftrag an den Erben, sich die für die Erfüllung des Vermächtnisses erforderliche Mitwirkung des Dritten zu verschaffen, sofern dies der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat (Paragraph 662, letzter Satz ABGB; Verschaffungsvermächtnis).

Entscheidungstexte

  • RS0108932">5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
  • RS0108932">6 Ob 244/99x
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 244/99x
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Schaffung von Wohnraum kann als Verschaffungsvermächtnis im Sinne des § 662 ABGB qualifiziert werden, soweit es um die Mitwirkung des Dritten zur Erwirkung der Flächenwidmung geht. Für den Anspruch auf Errichtung eines Wohnhauses steht nur die sinngemäße Anwendung der Regeln über das Verschaffungsvermächtnis oder der Auflage zur Verfügung. (T1); Veröff: SZ 72/197
  • RS0108932">2 Ob 225/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 2 Ob 225/23m
    vgl; Beisatz: Hier: Erforderlichkeit der freiwilligen Mitwirkung des Mehrheitseigentümers einer Liegenschaft zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers. Vorliegen einer Verschaffungspflicht vom Berufungsgericht verneint. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108932

Im RIS seit

11.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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