RS OGH 1997/11/11 5Ob425/97d, 5Ob292/03g, 5Ob224/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §25 Abs1
WEG 2002 §43 Abs1

Rechtssatz

Der durch § 25 Abs 1 WEG geschaffene Anspruch, auf Grund einer bereits bestehenden Verpflichtung (mag sie auch nur auf einen Vorvertrag oder auf die Duldung der Organisation von Wohnungseigentum durch den Liegenschaftseigentümer gegründet sein) in die Einverleibung des Wohnungseigentums einzuwilligen, obwohl noch nicht alle Eintragungsgrundlagen vorhanden sind, richtet sich gegen den "Eigentümer der Liegenschaft". Damit sind bei einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft alle Miteigentümer gemeint, weil das Wohnungseigentum Pflichten für alle Mitglieder dieser Rechtsgemeinschaft erzeugt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 425/97d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
  • 5 Ob 292/03g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 292/03g
    Auch; Beisatz: Einem Rechtsstreit, der die Begründung von Wohnungseigentum durch grundbücherliche Einverleibung dieses Rechts im Weg der Durchgriffshaftung nach § 25 Abs 1 WEG 1975 (§ 43 Abs 1 WEG 2002) zum Gegenstand hat, sind alle Miteigentümer der Liegenschaft entweder als Kläger oder als Beklagte beizuziehen. (T1)
  • 5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Vermächtnis von Wohnungseigentum kann gleich jeder anderen Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum zumindest in analoger Anwendung des § 43 WEG mit einer gegen den Eigentümer der Liegenschaft zu richtenden Klage des Vermächtnisnehmers durchgesetzt werden (5 Ob 158/04b, 5 Ob 425/97d). (T2); Beisatz: Einverleibungshindernisse, die sich nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Liegenschaftseigentümer ergeben, auf den der Durchgriff erfolgt (zB Veräußerungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte), können im Verfahren nach § 43 WEG weder eingewendet noch beseitigt werden (3 Ob 47/80 = SZ 53/78). (T3); Bem: Hier: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung offenlassend. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108935

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten