RS OGH 1997/11/11 14Os112/97, 13Os110/02, 14Os92/03, 13Os135/03, 11Os17/05t, 14Os3/05f, 15Os148/18f

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen hätte führen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108847

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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