RS OGH 2019/2/27 14Os112/97, 13Os110/02, 14Os92/03, 13Os135/03, 11Os17/05t, 14Os3/05f, 15Os148/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

StPO §281 Abs1 Z5a
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Z 5a) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen hätte führen müssen.Mängel der Sachverhaltsermittlung - gesetzmäßige Ausführung. Mit dem weiteren Einwand aber, das Erstgericht hätte "jedenfalls am Tatort anwesende Passanten ausfindig machen können und müssen und im Rahmen der amtswegigen Erforschung der Wahrheit diese einzuvernehmen gehabt", wird die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Werden nämlich unter diesem Nichtigkeitsgrund Mängel in der Sachverhaltsermittlung geltend gemacht, dann darf dies nicht in einer Weise geschehen, die auch zur sanktionslosen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) Abweisung eines in der Hauptverhandlung gestellten, mit dem Rechtsmittelvorbringen inhaltsgleichen Beweisantrag schon aus formellen Gründen hätte führen müssen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108847

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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