RS OGH 1997/11/11 11Os117/97, 11Os44/03, 15Os112/04, 14Os82/05y, 11Os78/06i, 14Os26/07s, 14Os27/07p,

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

StPO §363a

Rechtssatz

Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen, mag sie auch nicht geteilt werden (EBRV 33 BlgNr 20.GP 65).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 117/97
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 117/97
  • 11 Os 44/03
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 11 Os 44/03
    Auch; Beisatz: Wird ein gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG geltend gemachter Anspruch auf Entschädigung für die wegen einer im Inland zu verfolgenden strafbaren Handlung erlittene Verwahrungshaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft auf einen in der Folge ergangenen Freispruch gestützt, hat im Hinblick auf die Unschuldsvermutung der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art 6 MRK und die dadurch gebotene teleologische Reduktion eine Prüfung der Verdachtsentkräftung zu unterbleiben. (T1)
  • 15 Os 112/04
    Entscheidungstext OGH 18.11.2004 15 Os 112/04
    Auch
  • 14 Os 82/05y
    Entscheidungstext OGH 20.09.2005 14 Os 82/05y
    Vgl auch
  • 11 Os 78/06i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2006 11 Os 78/06i
    Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. (T2)
  • 14 Os 26/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2007 14 Os 26/07s
    Auch; nur T2
  • 14 Os 27/07p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2007 14 Os 27/07p
    Auch; nur: Die Anordnung einer Verfahrenserneuerung durch den Obersten Gerichtshof setzt ein (gemäß Art 52 MRK stets endgültiges) Urteil des EGMR voraus, welches die Feststellung einer Konventionsverletzung durch eine richterliche Entscheidung oder Verfügung im Strafverfahren beinhaltet. Außerdem muss denkbar sein, dass ohne die Konventionsverletzung eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung gefällt worden wäre. Bei Beurteilung dieser Möglichkeit ist von der Rechtsansicht des EGMR auszugehen. (T3)
  • 15 Os 23/07b
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 15 Os 23/07b
    Auch; nur T3
  • 11 Os 131/06h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Os 131/06h
    Vgl aber; Beisatz: Das Vorliegen eines Urteils des EGMR ist keine zwingende Voraussetzung für die Erneuerung des Strafverfahrens (siehe dazu RS 0122228). (T4)
  • 11 Os 124/17w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 124/17w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108845

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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