RS OGH 1997/11/11 5Ob380/97m, 5Ob277/04b, 5Ob210/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

WEG 1975 §13 Abs2

Rechtssatz

Eine Widmungsänderung wird mit dem Betrieb einer Arztpraxis (Ordination eines praktischen Arztes) nicht vorgenommen, wenn die Wohnungseigentumsverträge die Klausel "eine solche geschäftliche Tätigkeit, die üblicherweise in einer Wohnung ausgeübt wird" beinhalten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 380/97m
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 380/97m
  • 5 Ob 277/04b
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 277/04b
    Vgl aber; Beisatz: Die Ausübung dieses Gewerbes in einem (ausschließlich) als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt stellt eine Widmungsänderung dar. (T1); Beisatz: Die Prüfung der Widmungsänderung bezieht sich immer auf das betreffende Wohnungseigentumsobjekt allein. (T2); Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T3); Beisatz: Praxis eines Heilmasseurs. (T4)
  • 5 Ob 210/13p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 210/13p
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer im Wohnungseigentumsvertrag vorgenommenen Widmung des Objekts als „Büro“ und der tatsächlichen Verwendung als „Arztpraxis“ ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht, dass dies eine Widmungsänderung darstellt, vertretbar. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109164

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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