Norm
StPO §288 Abs2 Z3Rechtssatz
Von den Fällen des § 362 StPO abgesehen, steht dem Obersten Gerichtshof die Lösung der Tatfrage des Bedeutungsinhalts einer Publikation nicht zu.Von den Fällen des Paragraph 362, StPO abgesehen, steht dem Obersten Gerichtshof die Lösung der Tatfrage des Bedeutungsinhalts einer Publikation nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108805Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008