Norm
StPO §178Rechtssatz
Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 178 StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht und zieht daher kein Verbot der Verwertung solcherart zustande gekommener Beweismittel (hier: in Berichtsform festgehaltene informelle Erstangaben des Festgenommenen gegenüber den Gendarmeriebeamten) nach sich.Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach Paragraph 178, StPO ist nicht mit Nichtigkeit bedroht und zieht daher kein Verbot der Verwertung solcherart zustande gekommener Beweismittel (hier: in Berichtsform festgehaltene informelle Erstangaben des Festgenommenen gegenüber den Gendarmeriebeamten) nach sich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108848Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0140OS00130_9700000_001