Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert (vgl ZVR 1994/29).Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert vergleiche ZVR 1994/29).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108741Im RIS seit
11.12.1997Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015