RS OGH 2015/5/20 7Ob314/97w, 8Ob58/06x, 5Ob1/08w, 8Ob95/14z, 7Ob68/15y

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Veröffentlicht am 11.11.1997
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Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b2
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert (vgl ZVR 1994/29).Die Sorgfaltsanforderungen an den Veranstalter eines Rennens sind wesentlich strenger als die des Pistenhalters; der Teilnehmer an einem Schirennen wird ja vom Veranstalter geradezu zum riskanten Fahren aufgefordert vergleiche ZVR 1994/29).

Entscheidungstexte

  • RS0108741">7 Ob 314/97w
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 314/97w
  • RS0108741">8 Ob 58/06x
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 58/06x
    Auch
  • RS0108741">5 Ob 1/08w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 1/08w
    Auch; Beisatz: Aufgrund der im Wettkampfsport immanent erhöhten Gefahren trifft den Veranstalter solcher Wettkampfveranstaltungen und gleichermaßen auch den von Trainingsveranstaltungen eine erhöhte Pflicht zur Gefahrenabwehr. (T1) Beisatz: Hier: Rodeltraining. (T2)
  • RS0108741">8 Ob 95/14z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 95/14z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Umfang der zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen hängt ganz erheblich von der Größe und Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer Gefahr sowie davon ab, ob und inwieweit der Schifahrer selbst in der Lage ist, einer Unfallgefahr zu begegnen. (T3)
    Beisatz: Für die Prüfung der konkreten Sorgfaltspflichten kommt es auf eine ex-ante Betrachtung an. (T4)
  • RS0108741">7 Ob 68/15y
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 68/15y
    Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108741

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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