Norm
ABGB §1101Rechtssatz
Selbst wenn eine Mietzinsklage nur für einen Teilbetrag schlüssig ist, ist über Antrag die pfandweise Beschreibung aller in § 1101 ABGB bezeichneten Fahrnisse zu bewilligen; die Höhe der Mietzinsforderung ist im Spruch nicht ziffernmäßig anzuführen.Selbst wenn eine Mietzinsklage nur für einen Teilbetrag schlüssig ist, ist über Antrag die pfandweise Beschreibung aller in Paragraph 1101, ABGB bezeichneten Fahrnisse zu bewilligen; die Höhe der Mietzinsforderung ist im Spruch nicht ziffernmäßig anzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109008Im RIS seit
12.12.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013