RS OGH 2016/9/27 4Ob342/97s, 10Ob269/98a, 10Ob214/99i, 6Ob184/01d, 6Ob160/16x

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Norm

FBG §40 Abs4
GmbHG §15a
  1. FBG § 40 heute
  2. FBG § 40 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. FBG § 40 gültig von 01.06.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2017
  4. FBG § 40 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. FBG § 40 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1999
  1. GmbHG § 15a heute
  2. GmbHG § 15a gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  3. GmbHG § 15a gültig von 01.01.1991 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 15a GmbHG, mit der die Möglichkeit der Bestellung von Notgeschäftsführern neu geschaffen wurde, löste die bisherige Praxis ab, die sich mit der Bestellung von Prozesskuratoren und von Abwesenheitskuratoren behelfen musste. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist daher auch anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Regelungsbedarf für die Festsetzung der Entlohnung nicht erkannte, so dass eine Gesetzeslücke anzunehmen ist, die durch Analogie geschlossen werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 15 a, GmbHG, mit der die Möglichkeit der Bestellung von Notgeschäftsführern neu geschaffen wurde, löste die bisherige Praxis ab, die sich mit der Bestellung von Prozesskuratoren und von Abwesenheitskuratoren behelfen musste. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ist daher auch anzunehmen, dass der Gesetzgeber den Regelungsbedarf für die Festsetzung der Entlohnung nicht erkannte, so dass eine Gesetzeslücke anzunehmen ist, die durch Analogie geschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108684

Im RIS seit

12.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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