RS OGH 1997/11/12 2Ob297/98k

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Veröffentlicht am 12.11.1997
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Rechtssatz

Bei einem Vergleich handelt es sich um ein "abhängiges" Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG. Seine Beurteilung unterliegt daher akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beherrscht.Bei einem Vergleich handelt es sich um ein "abhängiges" Rechtsgeschäft im Sinne des Paragraph 45, IPRG. Seine Beurteilung unterliegt daher akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beherrscht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0111091

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0020OB00297_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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