RS OGH 1997/11/12 2Ob297/98k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
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Norm

ABGB §1380 H
IPRG §45

Rechtssatz

Bei einem Vergleich handelt es sich um ein "abhängiges" Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG. Seine Beurteilung unterliegt daher akzessorisch dem Sachstatut, das das zugrundeliegende Rechtsverhältnis beherrscht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0111091

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0020OB00297_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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