Norm
ABGB §471 II3Rechtssatz
Der Retentionsberechtigte ist wie ein Verwahrer zu behandeln; ihm steht mangels Vereinbarung Ersatz nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Hielt er die Gegenstände (hier: Pferde) zu Unrecht zurück, ist er Geschäftsführer gegen den Willen des anderen; Aufwandersatz steht ihm dann nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108644Im RIS seit
12.12.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2019