RS OGH 1997/11/12 3Ob31/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1997
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Norm

ABGB §471 II3
ABGB §967
ABGB §1036
ABGB §1040

Rechtssatz

Der Retentionsberechtigte ist wie ein Verwahrer zu behandeln; ihm steht mangels Vereinbarung Ersatz nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Hielt er die Gegenstände (hier: Pferde) zu Unrecht zurück, ist er Geschäftsführer gegen den Willen des anderen; Aufwandersatz steht ihm dann nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108644

Im RIS seit

12.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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