Norm
ArbVG §62aRechtssatz
§ 62a ArbVG regelt die Partei - und Prozeßfähigkeit während eines Verfahrens in der Weise, daß das damit andernfalls verbundene Prozeßhindernis der fehlenden Partei - oder Prozeßfähigkeit keinesfalls den Verfahrensausgang beeinträchtigen soll, soferne die Partei - und Prozeßfähigkeit am Anfang des Verfahrens bestand. Damit wird in Abkehr von § 406 erster Satz ZPO nicht auf den Schluß der Verhandlung in erster Instanz abgestellt, sondern in einer § 29 JN (perpetuatio fori) vergleichbaren Weise, auf den Beginn des Verfahrens.Paragraph 62 a, ArbVG regelt die Partei - und Prozeßfähigkeit während eines Verfahrens in der Weise, daß das damit andernfalls verbundene Prozeßhindernis der fehlenden Partei - oder Prozeßfähigkeit keinesfalls den Verfahrensausgang beeinträchtigen soll, soferne die Partei - und Prozeßfähigkeit am Anfang des Verfahrens bestand. Damit wird in Abkehr von Paragraph 406, erster Satz ZPO nicht auf den Schluß der Verhandlung in erster Instanz abgestellt, sondern in einer Paragraph 29, JN (perpetuatio fori) vergleichbaren Weise, auf den Beginn des Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108752Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_008OBA00219_97G0000_001