RS OGH 1997/11/13 8ObA219/97g

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Norm

ArbVG §62a

Rechtssatz

§ 62a ArbVG regelt die Partei - und Prozeßfähigkeit während eines Verfahrens in der Weise, daß das damit andernfalls verbundene Prozeßhindernis der fehlenden Partei - oder Prozeßfähigkeit keinesfalls den Verfahrensausgang beeinträchtigen soll, soferne die Partei - und Prozeßfähigkeit am Anfang des Verfahrens bestand. Damit wird in Abkehr von § 406 erster Satz ZPO nicht auf den Schluß der Verhandlung in erster Instanz abgestellt, sondern in einer § 29 JN (perpetuatio fori) vergleichbaren Weise, auf den Beginn des Verfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108752

Dokumentnummer

JJR_19971113_OGH0002_008OBA00219_97G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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