RS OGH 1997/11/13 8ObA192/97m

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Norm

BAG §14 Abs2 litb

Rechtssatz

§ 14 Abs 2 lit b, wonach das Lehrverhältnis endet, wenn der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbildner vorhanden ist oder ohne unnötigen Aufschub bestellt wird, erfaßt nur jene Fälle, in denen der Lehrberechtigte eine natürliche Person ist. (Hier ist Lehrberechtigter aber eine GesmbH.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109234

Dokumentnummer

JJR_19971113_OGH0002_008OBA00192_97M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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