RS OGH 1997/11/25 5Ob269/97p

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ABGB §863 CI
ABGB §863 CII
ABGB §1502

Rechtssatz

Bei einem nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärten Verzicht des Schuldners auf die Verjährungseinrede, der gemäß § 1502 ABGB durchaus erlaubt ist und dem Gläubiger das Recht der Klagbarkeit seiner bereits verjährten Forderung verschafft, ist kein Grund zu finden, warum eine einseitige Zurücknahme des Verzichts wirksam sein sollte. Eine solche Zurücknahme bedarf der Zustimmung des Berechtigten, die gemäß § 863 ABGB allenfalls aus einem langen Zuwarten mit gerichtlichen Eintreibungsschritten geschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108930

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0050OB00269_97P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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