Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Bei einem nach Ablauf der Verjährungsfrist erklärten Verzicht des Schuldners auf die Verjährungseinrede, der gemäß § 1502 ABGB durchaus erlaubt ist und dem Gläubiger das Recht der Klagbarkeit seiner bereits verjährten Forderung verschafft, ist kein Grund zu finden, warum eine einseitige Zurücknahme des Verzichts wirksam sein sollte. Eine solche Zurücknahme bedarf der Zustimmung des Berechtigten, die gemäß § 863 ABGB allenfalls aus einem langen Zuwarten mit gerichtlichen Eintreibungsschritten geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108930Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0050OB00269_97P0000_002