RS OGH 1997/11/25 1Ob280/97a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Rechtssatz

1) Der Gesellschaftsanteil eines Erblassers, der mit dessen Ableben einem anderen Gesellschafter angewachsen ist, ist nicht in das gemäß § 92 AußStrG zu errichtende Inventar aufzunehmen; Gegenstand der Inventur ist nur der Abfindungsanspruch. 2) Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens kommt eine Schätzung des Gesellschaftsanteils des Erblassers im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nicht in Frage. Lediglich der von den überlebenden Gesellschaftern zugestandene Auseinandersetzungsbetrag ist in das Inventar aufzunehmen; ein bestrittener Mehrbetrag ist im Inventar anzumerken.1) Der Gesellschaftsanteil eines Erblassers, der mit dessen Ableben einem anderen Gesellschafter angewachsen ist, ist nicht in das gemäß Paragraph 92, AußStrG zu errichtende Inventar aufzunehmen; Gegenstand der Inventur ist nur der Abfindungsanspruch. 2) Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens kommt eine Schätzung des Gesellschaftsanteils des Erblassers im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nicht in Frage. Lediglich der von den überlebenden Gesellschaftern zugestandene Auseinandersetzungsbetrag ist in das Inventar aufzunehmen; ein bestrittener Mehrbetrag ist im Inventar anzumerken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108951

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00280_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten