RS OGH 1997/11/25 1Ob280/97a

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

AußStrG §92
AußStrG §97 A
AußStrG §97 B
EVHGB Art7 Nr15
EVHGB Art7 Nr16
HGB §138

Rechtssatz

1) Der Gesellschaftsanteil eines Erblassers, der mit dessen Ableben einem anderen Gesellschafter angewachsen ist, ist nicht in das gemäß § 92 AußStrG zu errichtende Inventar aufzunehmen; Gegenstand der Inventur ist nur der Abfindungsanspruch. 2) Zur Ermittlung des Abfindungsguthabens kommt eine Schätzung des Gesellschaftsanteils des Erblassers im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nicht in Frage. Lediglich der von den überlebenden Gesellschaftern zugestandene Auseinandersetzungsbetrag ist in das Inventar aufzunehmen; ein bestrittener Mehrbetrag ist im Inventar anzumerken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108951

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00280_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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