RS OGH 1997/11/25 1Ob61/97w

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Norm

ABGB §1234

Rechtssatz

In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Sie gewährt auch keinen Erbrechtstitel. Jeder Ehegatte übernimmt "die Gefahr des Verlustes mit der Hoffnung des Gewinnes".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108895

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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