Norm
ABGB §1234Rechtssatz
In der Gütergemeinschaft auf den Todesfall ist keine Schenkung zu erblicken. Sie gewährt auch keinen Erbrechtstitel. Jeder Ehegatte übernimmt "die Gefahr des Verlustes mit der Hoffnung des Gewinnes".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108895Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_005