Norm
JN §91 Abs3Rechtssatz
Wenn ein Rechtsstreit nach den gemäß § 41 Abs 2 JN maßgeblichen Klageangaben nicht als Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs 2 Z 5 JN zu qualifizieren und daher eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu verneinen ist, kann eine Klage, deren Streitgegenstand den Tatbestand des § 91 Abs 3 JN erfüllt, nur bei dem nach allgemeinen Kompetenzregeln sachlich zuständigen Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt.Wenn ein Rechtsstreit nach den gemäß Paragraph 41, Absatz 2, JN maßgeblichen Klageangaben nicht als Streitigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN zu qualifizieren und daher eine Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte der allgemeinen Gerichtsbarkeit zu verneinen ist, kann eine Klage, deren Streitgegenstand den Tatbestand des Paragraph 91, Absatz 3, JN erfüllt, nur bei dem nach allgemeinen Kompetenzregeln sachlich zuständigen Gericht angebracht werden, in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108888Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00336_97M0000_002