Norm
StGB §176 Abs1Rechtssatz
Es entspricht nicht dem Gesetz, daß ein "Geisterfahrerunfall" geradezu typisch das Vergehen der fahrlässigen Gemeingefährdung nach § 177 Abs 1 StGB darstelle, sondern es ist in jedem einzelnen Fall die subjektive Tatseite genau zu prüfen und die rechtliche Subsumtion vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108875Im RIS seit
25.12.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017